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Aufteilung

Für die Aufteilung von Wohnungseigentum und die von Grundstücken gelten unterschiedliche Bestimmungen.

Aufteilung von Wohnungseigentum


Für die grundbuchmäßige Aufteilung von Gebäuden mit mehr als einer Nutzungseinheit benötigen Sie eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung. Sie ist für den Notar die Grundlage für die Teilungserklärung. Bitte beachten Sie die Änderung der AVA vom 06.07.2021. Die ursprüngliche AVA vom 19.03.1974 ist außer Kraft getreten.
Weitere Hinweise zur Ausfertigung der Planunterlagen (Aufteilungspläne) sowie zum weiteren Verfahren finden Sie in unserem Antragsformular:

Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

Das ausgefüllte Formular kann ausgedruckt und anschließend per Post, Fax oder persönlich an uns übermittelt werden.

Angaben und Dokumente für die Planhefte

Inhalt des Planheftes
  • Lageplan Maßstab 1:500 (aktuell!)
  • Grundrisspläne der einzelnen Stockwerke, Maßstab 1:100, Format A3
  • Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume mit Keller/Abstellraum, Garagen, etc. mit der jeweils gleichen Nummer (in Form einer eingekreisten Zahl) zu kennzeichnen. Gemeinschaftsräume (Heizungsraum, Wasch-/Fahrradraum, ...) sind nicht mit einer Nummer zu versehen, sondern lediglich mit ihrer Funktion zu bezeichnen.
  • Schnitt, Maßstab 1:100, Format A3
  • Ansichten, Maßstab 1:100, Format A3
  • Wohnflächenberechnung, Angabe der 1.000stel Berechnung
  • Wichtig: Die Grundrisspläne, Schnitte und Ansichtspläne sind unten rechts mit einem Plankopf zu versehen: Die Pläne müssen den baurechtlichen Vorschriften bzw. dem letzten genehmigten Baugesuch entsprechen.
  • Bitte beachten Sie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz unter
    https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_06072021_SW35.htm

Aufbau des Plankopfes
  • Aufteilungsplan
  • Bezeichnung Bauvorhaben (Geschäftshaus, Wohnhaus,...)
  • Anschrift Bauvorhaben
  • Planbezeichnung mit Maßstabsangabe (z.B. UG M 1:100; Ansicht M 1:100...)

Anzahl der Planhefte
In der Regel mindestens drei Fertigungen: für das Bauamt, das Notariat, den Antragssteller und eventuell weitere Fertigungen für Käufer, Bank etc.
 

Gebühren

Die Gebührenhöhe bewegt sich in einem Gebührenrahmen ab 171,00 € gemäß Nr. 52.10.04 der Verwaltungsgebührensatzung.

 
Haben Sie Fragen?

Dann wenden Sie sich bitte an






Aufteilung von Grundstücken


Um die Grundstücksteilung im Grundbuch eintragen zu lassen, müssen Sie zunächst eine entsprechende Erklärung (Anzeige) abgeben.

Online-Assistent

Anzeige Grundstücksteilung § 8 LBO (AS)
Der Online-Assistent führt Sie Schritt für Schritt durch die Anzeige. Anschließend können Sie das vollständig ausgefüllte Dokument ausdrucken und per Post, Fax oder persönlich an uns übermitteln.

 

PDF-Formular

Anzeige Grundstücksteilung § 8 LBO (PDF)
Das ausgefüllte PDF-Formular kann ausgedruckt und anschließend per Post, Fax oder persönlich an uns übermittelt werden.

Bei der Teilung eines Grundstücks wird ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück eingetragen.

Hierbei ist unbeachtlich, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt.

Teilung zwei Wochen vorher anzeigen

Für die Teilung Ihres Grundstücks benötigen Sie in der Regel keine Genehmigung. Sie müssen jedoch der unteren Baurechtsbehörde - das ist in Leonberg das Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt der Stadt Leonberg - die geplante Teilung zwei Wochen zuvor anzeigen. Das Formular hierfür finden Sie hier.

Ablauf einer Grundstücksteilung

  1. Einigen Sie sich mit allen Grundstückseigentümern über die neu geplante(n) Grundstücksgrenze(n).

  2. Informieren Sie sich bei der Baurechtsbehörde der Stadt Leonberg über eventuelle rechtliche Hindernisse im Rahmen der geplanten Grundstücksteilung.

  3. Lassen Sie die geplante Zerlegung Ihres Grundstücks von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufnehmen.

  4. Beantragen Sie beim Landratsamt Böblingen - Amt für Vermessung und Flurneuordnung - einen Fortführungsnachweis. Die neuen Grenzen werden ins Liegenschaftskataster aufgenommen.

  5. In der Regel übernimmt der Vermessungsingenieur die Anzeige der Grundstücksteilung gegenüber der unteren Baurechtsbehörde.

  6. Geben Sie beim zuständigen Grundbuchamt beim Amtsgericht Waiblingen zusammen mit dem Fortführungsnachweis eine entsprechende Erklärung über die Teilung Ihres Grundstücks ab.

  7. Die neuen Grundstücke werden ins Grundbuch eingetragen

Durch Teilung darf kein Rechtsverstoß entstehen

Durch die Teilung eines Grundstücks dürfen keine bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Verstöße hervorgerufen werden. Daher sollten rechtliche Hindernisse und mögliche Lösungswege im Vorfeld mit der Baurechtsbehörde geklärt werden.

Überwinden rechtlicher Hindernisse im Bauordnungsrecht nach § 56 LBO

Ein Verstoß gegen Bauordnungsrecht wäre es zum Beispiel, wenn nach der Teilung Abstandsflächen eines Gebäudes nicht mehr auf dem Grundstück selbst, sondern (teilweise) auf dem abgetrennten Grundstück liegen würden. In solchen Fällen sind eventuell gemäß § 56 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen möglich. Diese müssen bei Bedarf im Vorfeld zur Teilung, oder nachträglich, falls die Teilung bereits vollzogen wurde, separat beantragt werden.

Möglicherweise können Verstöße auch durch die Übernahme entsprechender Baulasten geheilt (behoben) werden.

Überwinden rechtlicher Hindernisse im Bauplanungsrecht nach § 31 BauGB

Liegt das zu teilende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, dürfen durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widersprechen.

Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn durch die Teilung ein bebautes Grundstück so klein wird, dass der bebaute Anteil des neuen Grundstücks größer ist als es nach dem Bebauungsplan zulässig ist. Auch hier sind eventuell gemäß § 31 Baugesetzbuch (BauGB) Ausnahmen oder Befreiungen möglich, die ggfs. im Vorfeld zur Teilung separat beantragt werden müssen. Auch in diesen Fällen ist eine nachträgliche Beantragung möglich.

Diese auch als Dispensentscheidungen bezeichneten Ausnahmebewilligungen nach § 56 LBO und § 31 BauGB werden über das Formular "Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung" beantragt.

Die Antragsformulare hierfür finden Sie hier

Sie haben Fragen?

Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall können Sie sich gerne an die hier angegebene Kontaktperson in unserem Baurechtsamt wenden.

Zur Beurteilung des Falls benötigen wir dann Angaben zum betreffenden Grundstück, zum Beispiel die Flurstücksnummer oder die Adresse.

Bitte beachten Sie bei einer Kommunikation per E-Mail unsere Datenschutzhinweise.


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