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Feinstaubplakette und Umweltzonen


Leonberg wird vorbildliches Verhalten bei Umweltzone bescheinigt

Grabenstraße
(Mitteilung vom 23.02.2015) Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat die bundesweit 51 Umweltzonen unter die Lupe genommen. Dabei wurde Leonberg gemeinsam mit bundesweit 16 weiteren Städten vorbildliches Verhalten bescheinigt ... weiterlesen


Umweltzone Leonberg/Hemmingen und Umgebung

Abgrenzungsplan Umweltzone \
Seit dem 02.12.2013 ist die Umweltzone Leonberg in eine regionale Umweltzone "Leonberg/Hemmingen und Umgebung" erweitert worden. Zufahrt für Kraftfahrzeuge mit grüner Plakette frei ... Abgrenzungsplan


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Leonberg ist seit 1. März 2008 Umweltzone


Leonberg gehört zu den Städten, die aufgrund der andauernden Überschreitungen von Luftschadstoff-Grenzwerten seit 1. März 2008 zur Umweltzone erklärt wurden. In dieser Umweltzone werden für bestimmte Kraftfahrzeuge Fahrverbote verhängt. Die Umweltzone wird durch das hier abgebildete Verkehrsschild gekennzeichnet.

Es dürfen dann nur noch Fahrzeuge in die Umweltzone einfahren, die durch eine Plakette an der Windschutzscheibe dokumentieren, dass ihre Schadstoffwerte unter der vorgegebenen Höchstgrenze liegen oder die eine Ausnahmegenehmigung mitführen.


Kurz und knapp: Wer darf nach Leonberg einfahren?

In der Umweltzone "Leonberg/Hemmingen und Umgebung" sind nach Auskunft des für Luftreinhaltung zuständigen Regierungspräsidiums Stuttgart zum derzeitigem Zeitpunkt keine Fahrverbote für Dieselfahrzeuge geplant.

Es gelten weiterhin die Regelungen der Umweltzone Leonberg:

- ganzjähriges Fahrverbot für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppen 1, 2 und 3 nach der Kennzeichnungsverordnung, d.h. Kraftfahrzeuge mit grüner Plakette frei.

- ganzjähriges Lkw-Durchfahrtsverbot (ab 3,5 t, Lieferverkehr frei) in der Kernstadt Leonberg sowie den Stadtteilen Höfingen und Gebersheim.



Generelle Ausnahmen per Allgemeinverfügung

Achtung: Seit dem 1. Januar 2010 gelten generelle Ausnahmen per Allgemeinverfügung für die Umweltzonen Leonberg und Herrenberg.

Dies bedeutet, dass nur noch Kraftfahrzeuge,

  • die zur Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen,

  • mit rotem Kennzeichen nach § 16 Fahrzeugzulassungsverordnung oder

  • mit Ausfuhrkennzeichen nach § 19 Fahrzeugzulassungsverordnung

unterwegs sind, von Fahrverboten ausgenommen sind. Diese Fahrzeuge benötigen keine Nichtnachrüstbarkeitsbescheinigung und erhalten auch keine Plakette. Die generelle Ausnahme nach Allgemeinverfügung gilt unbefristet. Für sämtliche anderen Ausnahmeregelungen ist das Landratsamt in Böblingen zuständig.


Ausnahmegenehmigungen

Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) oder mit roter Plakette (Schadstoffgruppe 2) können nicht mehr erteilt oder verlängert werden. Für Kraftfahrzeuge mit gelber Plakette (Schadstoffgruppe 3) sowie für Wohnmobile sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen möglich.

Nähere Informationen sind beim Landratsamt Böblingen als zuständiger Behörde erhältlich:

Telefonisch:
07031 663-2100 (Feinstaub-Infotelefon) oder
07031 663-1817 (Gewerbeaufsicht/ Immissionsschutz des Landkreises Böblingen)

Internet:
http://www.lrabb.de/Umweltzonen.html

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