Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Es soll den Bürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.
Wer kann Wohngeld beantragen?
Wer Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers, Nutzungsberechtigte von Wohnraum (z.B. Bewohner eines Heimes) oder Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum ist, kann einen Wohngeldantrag stellen.
Ob sich ein Anspruch ergibt ist abhängig von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder
- der Höhe der anrechenbaren Miete oder Belastung
Wer bekommt kein Wohngeld?
Empfänger folgender Sozialleistungen haben keinen Wohngeldanspruch, wenn bei der Berechnung die Unterkunftskosten berücksichtigt wurden:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II
- Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistung gehören
Wie und wie lang wird Wohngeld gewährt?
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel für
zwölf Monate - der Antragsteller ist verpflichtet alle Änderungen seiner Lebensverhältnisse unverzüglich zu melden.
Die Zahlungen erfolgen monatlich im Voraus ausschließlich per Überweisung auf ein angegebenes Konto.
Wo erfolgt die Antragstellung?
Zuständig für Leonberg ist das Amt für Jugend, Familie und Schule, Wohngeldstelle.
Für die umliegenden Gemeinden ist das Landratsamt Böblingen zuständig – die Antragsabgabe kann jedoch bei den meisten Gemeindeverwaltungen auf den jeweiligen Bürgerämtern erfolgen.
Benötigte Unterlagen zur Antragsstellung
für Mieter:
- alle Einkommensnachweise der Haushaltsangehörigen
- (Lohnabrechnungen, Bescheid Arbeitsamt, Bescheid Krankengeld, Elterngeldbescheid, Rentenbescheid, Nachweis Unterhalt, Gewinn- und Verlustberechnung bei Einkommen aus Selbständigkeit, Sparbuchzinsen, Bausparvertragszinsen, Dividenden usw.)
- Mietvertrag (mit Angabe über die Größe der Wohnung
- Nachweis über Zahlung der Miete über die letzten drei Monate (Kontoauszug)
- Nachweis Aufenthaltsrecht (Titel, Duldung, Berechtigung usw.)
- Schwerbehindertenausweis
- bei Kindern ab 16 Jahren: Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag mit Lohnabrechnungen
- Nachweis über die Höhe des Eigenanteils von Kindergartengebühren
- Nachweis über zu zahlenden Unterhalt
- Verdienstbescheinigung Wohngeld (das Formular zur Dienstbescheinigung finden Sie auf dieser Seite unten)
für Eigentümer:
- Eigentumsnachweis
- Nachweis über die monatliche Zins- und Tilgungsbelastung (Kreditvertrag) und Zahlnachweis darüber (Kontoauszug)
- Grundsteuerbescheid
- Nachweis über die Höhe des Hausverwalterhonorars
- Bescheid über Eigenheimzulage
- Einkommensnachweise siehe „für Mieter“
Formulare
Formulare erhalten Sie beim Amt für Jugend, Familie und Schule, Wohngeldstelle oder bei den Ortschaftsverwaltungen Gebersheim, Warmbronn und Höfingen.
Formulare zum Ausdrucken und herunterladen finden Sie auf dieser Seite im Kasten Dokumente.
Weitere Leistungen bei Bezug von Wohngeld
Empfänger von Wohngeld und / oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz haben Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe für ihre Kinder. Genauere Informationen dazu erhalten Sie auf unserer Seite Bildungs- und Teilhabepaket.
Zudem können der Leonberger Teilhabepass und der Landesfamilienpass ausgestellt werden. Mittels der wirtschaftlichen Jugendhilfe besteht die Möglichkeit der Übernahme von Kindergartengebühren.
Weitere Informationen können Sie dem beigefügten Flyer entnehmen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema