Sie können Ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn Sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind. Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.
Hinweis: Sind Sie seit der Europawahl im Jahr 1999 oder einer späteren Europawahl im Wählerverzeichnis eingetragen, müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Dies gilt nur, wenn Sie seit der Eintragung ununterbrochen in Deutschland gelebt haben.
Sie können bei der Europawahl nur einmal wählen.
Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Europawahl aus und nehmen in keinem anderen EU-Mitgliedstaat an der Wahl teil.
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie
die Gemeinde, in der Sie Ihre Wohnung haben
bei mehreren Wohnungen: die Gemeinde, in der Sie Ihre Hauptwohnung haben
Sie müssen die Eintragung schriftlich mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen.
Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben und an die zuständige Stelle im Original schicken.
E-Mail oder Fax reichen nicht.
Möchten Sie in Deutschland wählen, müssen Sie dabei an Eides statt versichern, dass Sie in keinem anderen Mitgliedstaat der EU an der Wahl teilnehmen.
Hinweis: Wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von anderen Personen helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn Sie nicht lesen können oder körperlich beeinträchtigt sind. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen.
keine
Wenn Sie nach der Antragstellung innerhalb Deutschlands umziehen, entscheidet die Gemeindeverwaltung Ihres alten Wohnortes über Ihren Antrag.
Diese teilt der Gemeindeverwaltung Ihres neuen Wohnortes möglichst schnell die Entscheidung mit.
26.02.2024 Innenministerium Baden-Württemberg