Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Quickmenu
Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
Seiteninhalt

Versammlung anmelden

Alle haben das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und daran teilzunehmen. Wollen Sie eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel wie zum Beispiel auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen oder einen Aufzug veranstalten, müssen Sie dies rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anmelden.

Die Behörde kann zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung und des Straßenverkehrs im Einzelfall Regelungen und Anordnungen treffen.

Jede Versammlung muss eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter haben. Üblicherweise ist das die oder der Vorsitzende des Veranstalters. Sie können aber auch eine andere Person mit der Leitung beauftragen. Diese muss nicht volljährig sein.

Um die Ordnung aufrechtzuerhalten, kann die Versammlungsleitung während der Versammlung Ordnerinnen oder Ordner einsetzen.

Für folgende Veranstaltungen gibt es keine Anmeldepflicht:

  • Versammlungen in geschlossenen Räumen
  • Spontanversammlungen
  • die meisten kulturellen, wissenschaftlichen, religiösen, sportlichen oder gewerblichen öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte. Für diese gelten andere Bestimmungen.

Voraussetzungen

Eine Anmeldepflicht besteht, wenn

  • zwei oder mehr Personen in Angelegenheiten von allgemeinem Interesse zur gemeinsamen Meinungsbildung und/oder -äußerung zusammenkommen sollen,
  • die Versammlung öffentlich ist und
  • sie unter freiem Himmel stattfinden soll. Dabei ist ohne Bedeutung, ob sie an einem festen Ort oder in Form eines Aufzugs (das heißt sich fortbewegende Versammlung) von Ort A nach Ort B stattfindet.

Zuständige Stelle

die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist, je nach Versammlungsort,

  • bei Stadtkreisen oder Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
  • bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden oder
  • ansonsten das zuständige Landratsamt.

Verfahrensablauf

Sie können die Versammlung formlos bei der zuständigen Stelle anmelden, in deren Bezirk sie stattfinden soll.

Sie können auch die bei der zuständigen Stelle erhältlichen Anmeldeformulare verwenden. Diese stehen Ihnen je nach Angebot auch im Internet zur Verfügung.

Reichen Sie mit der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen mit ein.

Nach der Anmeldung der Versammlung erhalten Sie von der zuständigen Stelle in der Regel eine Anmeldebestätigung. Diese kann mit Auflagen verbunden sein.

Fristen

Sie müssen die Versammlung 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe anmelden.
Verwechseln Sie das nicht mit dem Versammlungsbeginn.
Die öffentliche Bekanntgabe kann zum Beispiel durch Plakate, Handzettel, Zeitungsanzeigen und Postwurfsendungen erfolgen.

Bei so genannten Eilversammlungen gilt je nach Einzelfall eine verkürzte Frist.
Sobald der Entschluss für eine Eilversammlung feststeht, müssen Sie diese unverzüglich bei der zuständigen Stelle anmelden.
Spontanversammlungen müssen Sie nicht vorher anmelden.

Erforderliche Unterlagen

Die formlose Anmeldung muss vor allem folgende Angaben enthalten:

  • Name des Veranstalters
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Leiterin oder des verantwortlicher Leiters
  • Tag, Zeit, Ort der Versammlung und bei einem Aufzug (das heißt sich fortbewegende Versammlung) zusätzlich: Angaben über den Marschweg
  • Thema
  • beabsichtigte Verwendung von Ordnerinnen und Ordnern

Kosten

  • für die Anmeldung: keine
  • bei Verboten oder wenn mit dem Bescheid Auflagen verbunden sind: Verwaltungsgebühren, die sich nach der kommunalen Gebührenregelung richten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Vertiefende Informationen

Hinweise

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen wie auch für Versammlungen unter freiem Himmel gilt ein generelles Uniformierungsverbot.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

06.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Formulare und Online-Dienste

Favoriten