Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können eine Gruppenauskunft, beispielsweise die Nennung aller Personen, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, aus dem Melderegister erhalten. Dies gilt nur in den sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler und staatlicher Ebene.
Die Auskunft erstreckt sich auf
Hinweis: Die Auskünfte werden über Gruppen von Wahl- oder Abstimmungsberechtigten erteilt, für deren Zusammensetzung ausschließlich das Lebensalter der Betroffenen entscheidend ist. Eine andere Eigenschaft wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit ist kein Auswahlkriterium. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen den Antragstellern nicht mitgeteilt werden.
Achtung: Die Daten dürfen nur zur Werbung vor einer Wahl oder Abstimmung verwendet werden.
Hinweis: Wenn Bürgerinnen oder Bürger zuvor gegenüber der Meldebehörde der Gemeinde, in der sie wohnen, der Weitergabe widersprochen haben, werden die Daten nicht weitergegeben. Die Meldebehörde weist sie bei der Anmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hin.
Die betroffenen Personen müssen keinen Widerspruch einlegen, wenn schon eine allgemeine Auskunftssperre besteht. Die Daten werden dann nicht weitergegeben.
die Meldebehörde der Gemeinde, in der die Wahl oder Abstimmung stattfindet
Meldebehörde ist
Das Gestez enthält keine näheren Angaben zur Form des Auskunftsantrages.
In der Regel beantragen Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen die Gruppenauskunft aber schriftlich bei der zuständigen Stelle .
Die Gemeinde kann folgende Unterlagen verlangen:
Die Kosten für die Gruppenauskunft sind abhängig vom Einzelfall.
Für den Widerspruch fallen keine Gebühren oder Kosten an.
29.01.2023; Innenministerium Baden-Württemberg