Wer einen Hund hält, muss ihn bei der Steuerabteilung in der Stadtverwaltung anmelden. Auch jede Namens- und Adressänderung teilen Sie bitte der Steuerabteilung mit.
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter (3 Monate) erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen.
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Wird ein Hund veräußert, so sind in der Anzeige der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. Bitte teilen Sie der Steuerabteilung jede Namens- und Adressänderung mit.
Wer die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen über die Hundehaltung nicht beachtet, insbesondere einen anmeldepflichtigen Hund entsprechend der Hundesteuersatzung nicht anmeldet, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße geahndet werden.
Beachten Sie bitte: Unsere Hundesteuermarken gelten 2 Jahre.
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzuschicken.
Die Hundesteuermarke muss der Hund außerhalb der Wohnung oder des Privateigentums sichtbar am Halsband tragen. Bei Verlust der Hundesteuermarke erhalten Sie bei der Steuerabteilung eine Ersatzmarke, für welche eine Auslagenerstattung von 5,- EUR zu entrichten ist.
Tierschutz
Wer einen Hund hält, muss dem Tier entsprechend den Vorschriften des Tierschutzgesetzes angemessene und artgemäße Nahrung und Pflege sowie auch eine verhaltensgerechte Unterbringung gewähren. Dem Hund dürfen keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Schäden zugefügt werden. Das Aussetzen von Hunden ist verboten und kann mit Geldbuße belegt werden.
Hundehaltung
Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch Geruch, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt wird. Sie sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder andere Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. Dies gilt insbesondere auch während der Zeit der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.
Hunde im Straßenverkehr
Hunde dürfen ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. Es ist verboten, von Kraftfahrzeugen aus Hunde zu führen. Lediglich von Fahrrädern aus dürfen Hunde geführt werden.
Hunde in Geschäftsräumen, Gaststätten und auf Märkten
Hunde dürfen in Lebensmittelgeschäften und ähnlichen Räumen aus gesundheitlichen und hygienischen Gründen weder gehalten noch geduldet werden. Das Gleiche gilt für das Marktgelände auf dem Wochenmarkt. In Gaststätten müssen Hunde an der Leine geführt werden.
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen
In öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen dürfen Hunde nicht frei umherlaufen. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerische gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsanlagen. Die öffentliche Grün- und Erholungsanlagen müssen nicht mit einem entsprechenden Schild gekennzeichnet sein.
Kinderspielplätze, Liegewiesen, öffentliche Einrichtungen und Trimm-Pfade
Hunde dürfen nicht mitgenommen werden auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, in die Sport- und Mehrzweckhallen, die Hallen- und Freibäder, in die Bibliotheken und auf die Friedhöfe. Auf Friedhöfen bilden Blindenführhunde eine Ausnahme. Im Bereich von Trimmpfaden sind Hunde an der Leine zu führen.
Hundekot
Führen Sie Ihren Hund zum Gassi gehen nicht in öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Ein Hund ist sehr lernfähig. Mit etwas Training macht er seinen "Haufen" da, wo Sie es wollen. Nach der Polizeilichen Umweltschutzverordnung sind Verunreinigungen von Hunden auf öffentlichen Straßen, Gehwegen in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Grundstücken unverzüglich zu beseitigen.
Führen eines Hundes im Wald
Wenn der Führer des Hundes stets auf den Hund einwirken kann und der Hund nicht außer Sichtweite gerät, müssen Hunde im Wald gesetzlich nicht angeleint werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, Hunde im Wald und insbesondere auf Sportplätzen anzuleinen.
Besondere Sorgfaltspflicht besteht beim Betreten des Waldes in den Monaten Mai und Juni, da in dieser Zeit das Jungwild geboren wird. Streunende Hunde können durch den Revierförster und den in diesem Waldbereich zuständigen Jagdpächter getötet werden, wenn sie in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden und Wild hetzen.
Wer einen Kampfhund / gefährlichen Hund bereits hält oder später anschafft ist verpflichtet, dies innerhalb eines Monats der Stadt schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflicht ist auch, wenn ein Hund aufgrund seines Verhaltens später als Kampfhund / gefährlicher Hund einzustufen ist.
Für Kampfhunde und gefährliche Hunde beträgt die Hundesteuer 600 EUR / Jahr.
Dieser Betrag ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für Hunde welche die durch die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde neu eingeführte Verhaltensprüfung bestanden haben.
Welche Hunderassen als Kampfhunde/gefährliche Hunde gelten finden Sie in der Hundesteuersatzung der Stadt Leonberg.
Tote Hunde sind in Tierkörperbeseitigungsanlagen zu beseitigen. Eine Tierkörpersammelstelle befindet sich beim städtischen Bauhof.
Auf dem eigenen Grundstück dürfen einzelne Hunde vergraben werden, soweit das Grundstück nicht im Wasserschutzgebiet oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Wegen und Plätzen liegt. Das Tier ist mindestens 50 cm tief zu vergraben.
Die Hundesteuer zählt zu den sogenannten Aufwandsteuern.
Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Die Erhebung einer Hundesteuer für das Halten von Hunden im jeweiligen Gemeindegebiet ist von der bisherigen – auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung – als zulässige örtliche Aufwandsteuer anerkannt worden.
Die Erhebung einer Hundesteuer hat in der Bundesrepublik eine lange Tradition. In Württemberg erging am 6. Juli 1809 das "Königliche General-Rescript, die Einführung einer Taxe auf die Hunde betreffend".
Durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.2.1996 ist das Hundesteuergesetz des Landes Baden-Württemberg mit Wirkung ab 1.1.1997 aufgehoben worden. Die Städte und Gemeinden erheben ab 1997 die Hundesteuer auf der Grundlage einer örtlichen Abgabensatzung gemäß § 2 KAG.
Es ist festzuhalten, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage die Kommunen zur Erhebung einer Hundesteuer verpflichtet sind.
Hundesteuersatzung der Stadt Leonberg
Die Stadt Leonberg bietet Ihnen folgende Möglichkeiten an, anfallende Gebühren zu bezahlen: