Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubiläen
Nach Paragraph 50 des Meldegesetzes darf die Meldebehörde unter anderem Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Ehe- und Altersjubilaren an die Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Die Veröffentlichung und Übermittlung an Presse und Rundfunk dürfen nicht erfolgen, soweit eine Auskunftssperre besteht oder der Betroffene verlangt, dass die Veröffentlichung unterbleibt.
Keine Alters- und Ehejubilare mehr im Amtsblatt
Seit Februar 2023 werden im Amtsblatt keine Alters- und Ehejubilare mehr veröffentlicht. Auch in den Mitteilungsblättern Höfingen, Gebersheim und Warmbronn werden diese personenbezogenen Daten nicht mehr abgedruckt.
Hintergrund der Änderung im Amtsblatt ist, dass die melderechtlichen Vorschriften zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen nicht mehr auf Amtsblätter angewendet werden dürfen. Amtsblätter sind im rechtlichen Sinn ausschließlich Mitteilungsblätter der Gemeinden, unterliegen strengen Regularien, unter anderem beim Datenschutz, und dürfen keine Aufgaben übernehmen, die der Presse zustehen. Die Veröffentlichung von Jubilaren und Geburtstagen gehören nicht zu den gesetzlichen Aufgaben einer Gemeinde.
Übermittlung von Geburtstagen und Ehejubiläen an die Presse
Weiterhin an die Presse übermittelt werden der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag sowie die Ehejubiläen ab der Goldenen Hochzeit.
Die Einwohner und Einwohnerinnen, die eine Veröffentlichung ihrer Jubiläen nicht wünschen, werden gebeten, dies der Stadtverwaltung schriftlich mitzuteilen. Für die Mitteilung kann der untenstehende Vordruck verwendet werden.
Sofern der Hauptabteilung bereits schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Veröffentlichung eines Geburtstages oder Ehejubiläums unterbleiben soll, ist eine erneute Mitteilung nicht erforderlich.