Kulturdenkmale: Geschichte zum Anfassen
Kulturdenkmale tragen nicht nur zum attraktiven Erscheinungsbild einer Stadt bei. Sie legen auch ein beredtes Zeugnis von der geschichtlichen Entwicklung ihres Gemeinwesens ab. Sie vermitteln nicht nur Geschichte sondern sind Teil der Geschichte und ermöglichen es, Geschichte anzufassen.
Die Denkmalpflege sichert Denkmale als Zeugnisse vergangener Zeiten und Kulturen möglichst unverfälscht in ihrer vorhandenen Substanz, damit sie an nachfolgende Generationen als "echtes" Kulturerbe weitergegeben werden können. Die Denkmalschutzbehörden schützen und pflegen die Kulturdenkmale, überwachen deren Zustand und schützen sie vor Gefahren.
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihr Eigentum unter Denkmalschutz fällt, geben wir Ihnen gerne eine gebührenpflichtige Auskunft.
Füllen Sie hierzu bitte folgendes PDF-Formular aus: Antrag auf Auskunft aus der Denkmalliste stellen.
Das ausgefüllte Formular kann anschließend per Mail an » servicebuero-bauen@leonberg.de uns übermittelt werden.
Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde verändert, in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt oder gar beseitigt werden. Genehmigungspflichtige Vorhaben sind insbesondere:
PDF-Antrag
Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (PDF)
Merkblatt
ServiceBüroBauen - Merkblatt zur denkmalschutzrechtlichen Genehmigung
Derzeit sind in der Liste der Bau- und Kunstdenkmale für den Bereich der Stadt Leonberg einschließlich der Teilorte 203 Kulturdenkmale erfasst.
Neben den zu erhaltenden Baudenkmalen kommt auch den archäologischen Denkmalen - insbesondere bei Eingriffen in Grund und Boden - große Bedeutung zu. Sofern ein Baugrundstück im Bereich einer Verdachtsfläche liegt, ist der Baugrund vor Beginn der Bauarbeiten zu erkunden bzw. sind die Erdarbeiten zu überwachen.
Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.
Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde nachweist, dass die von ihm vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und in Abstimmung mit der Bescheinigungsbehörde durchgeführt worden sind.
beim Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg
www.denkmalpflege-bw.de
Broschüren
www.denkmalpflege-bw.de/publikationen-und-service/publikationen/infobroschueren.html