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Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen grundsätzlich einer Erlaubnis. Eine Sonderform stellen Aufgrabungen nach dem Telekommunikationsgesetz dar. Für diese gelten besondere Regeln.
Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum
Alle Aufgrabungen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen nach § 16 StrG einer Erlaubnis. Hierfür stellen Sie bitte einen Antrag bei der Straßenbaubehörde im Tiefbauamt der Stadt Leonberg:
Aufgrabungen für Hausanschlüsse der Ver- und Entsorgungsleitungen eines Grundstückes, die im öffentlichen Verkehrsraum herzustellen sind - auch bei Störungsbeseitigungsarbeiten
Veränderungen von Hofeinfahrten bzw. Neubau von Stellplätzen (Gehweg- und Bordsteinabsenkung)
Aushub des Arbeitsraums (Arbeiten unterhalb der Erdoberfläche - Gräben- und Grubenaushub im privaten Grundstück), in dem ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche (Fahrbahn, Gehweg etc.) in Anspruch genommen wird oder eine Böschungsrutschung entstehen kann
alle anderen Aufgrabungen und Veränderungen im öffentlichen Verkehrsraum
Aufgrabungen nach dem Telekommunikationsgesetz
Wickeln Sie Aufgrabungen nach § 127 (1) i. V. m. § 125 (2) Telekommunikationsgesetzes (TKG) wie folgt ab:
Legen Sie der Straßenbaubehörde die Nutzungsberechtigung für öffentliche Verkehrswege vor (z.B. als PDF-Datei).
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien benötigen Sie die schriftliche oder elektronische Zustimmung der Straßenbaubehörde im Tiefbauamt als Träger der Wegebaulast. Diese Zustimmung nach § 127 (1) TKG beantragen Sie vor Baubeginn mit dem folgenden Formular:
Nach Erhalt der Zustimmung und unmittelbar vor Baubeginn senden Sie die Baubeginnanzeige an die Straßenbaubehörde im Tiefbauamt. Verwenden Sie hierfür dieses Formular:
Nach endgültiger Wiederherstellung der Straße, des Weges oder des Platzes senden Sie die Fertigstellungsanzeige an die Straßenbaubehörde im Tiefbauamt. Nutzen Sie hierfür folgende Formular:
Grundsätzlich gilt - Telekommunikationsgesetz (TKG):
§ 127 Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien
(1) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.
Um unnötige Konfliktfälle zwischen TK-Unternehmen und der Stadt Leonberg zu vermeiden, empfiehlt sich, eine extensive räumliche Betrachtungsweise dahingehend zugrunde zu legen, dass eine Änderung/Neuverlegung i. S. v. §127 Abs. 1 TKG grundsätzlich dann gegeben ist, wenn es zu einer räumlichen Veränderung der TK-Linienführung kommt, welche sich bei unterirdischer Verlegung auf die physische Inanspruchnahme des Straßenraums auswirkt.
Demnach sind z. B. keine Änderungen/Neuverlegung und damit nicht zustimmungspflichtig:
- Das Einziehen von Kabeln in vorhandene Kabelkanäle (Ersatz oder zusätzliche Kabel)
Um eine Vielzahl der Anträge auf Zustimmung nicht in erster Instanz abzulehnen und zurückzuweisen und da gem. § 127 Abs 4. eine verkürzte Anzeige möglich ist,
(4) Wird eine nach Maßgabe etwaiger Verwaltungsvorschriften des jeweils zuständigen Wegebaulastträgers nur geringfügige bauliche Maßnahme diesem vollständig angezeigt, und fordert dieser nicht innerhalb eines Monats den Anzeigenden auf, einen entsprechenden Antrag zu stellen, gilt die Zustimmung nach Absatz 1 als erteilt.
Diese Zustimmungsfrist beginnt nicht, wenn die Anzeige unvollständig ist und der zuständige Wegebaulastträger dies innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beim zuständigen Wegebaulastträger dem Anzeigenden in Textform mitteilt. Im Fall der Ergänzung oder Änderung der Anzeige beginnen die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 neu zu laufen.
führt die Straßenbaubehörde folgende Regelung ein:
Handelt es sich um Baumaßnahmen, die in tatsächlicher und technischer Hinsicht unproblematisch sind, einer schnellen Abwicklung unterliegen und einen geringen Prüfungsaufwand erfordern, erfolgt die Zustimmungserklärung kurzfristig und in vereinfachter Form (u. a. per Telefax oder E-Mail).
Anstelle des Antrags auf Zustimmung nach § 127 (1) TKG wird gleich die Baubeginnanzeige (BBA) mit einem Lageplan eingereicht. Die Stadt Leonberg als Trägerin der Wegebaulast stimmt den kleinen Baumaßnahmen im Sinne des Abs. 2 dieser Bestimmung (Rückantwort erfolgt) zu.
Kleine Baumaßnahmen sind: Graben zur Herstellung von Hauszuführungen, Beseitigung von Störungen o. ä. mit den dazugehörigen Baugruben zur Montage von Lötstellen, sowie das Auswechseln/Teilauswechseln von Kabelschächten in gleicher Größe im Bereich des öffentlichen Verkehrsweges. Pro Maßnahme sind höchstens 20 Meter Kabelgraben mit den dazu notwendigen Baugruben erfasst (Straßenquerungen sind hiervon ausgeschlossen).
Das TK-Unternehmen verpflichtet sich, Ihre Maßnahmen in Form einer Baubeginnanzeige (BBA) mit vollständiger Angabe, einschl. Wegeplan im Maßstab von 1:250 der Stadt Leonberg rechtzeitig vor Baubeginn, möglichst zwei Wochen, anzuzeigen (per Telefax oder E-Mail an das Tiefbauamt der Stadt Leonberg).
Das Tiefbauamt der Stadt Leonberg wird mit kurzer Zustimmungszusage beantworten. Damit gilt die Baumaßnahme als zugestimmt.
Widerspricht das Tiefbauamt der Stadt Leonberg, ist das Vefahren zur Erteilung einer Einzelzustimmung einzuleiten.
Nach Beendigung der Bauarbeiten ist das TK-Unternehmen verpflichtet eine Ferigstellungsanzeige (FAZ) zu erstatten.
Hinweis Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann Folgen haben: Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach §125 (2) TKG durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Die hiermit erteilte Nutzungsberechtigung endet, wennder Nutzungsberechtigte nicht mehr über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt (§ 125 (3) TKG).
Neben dem Grundsatz "Telekommunikationslinien sind so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen (§ 126 TKG)" sind die ordentliche Beantragung einer Zustimmung (s.o.) und die notwendigen Meldungen zur Baubeginn- und Fertigstellungsanzeige ein Beweis der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann eine Beendigung der Nutzungsberechtigung zur Folge haben.
Rechtsgrundlagen nach Straßengesetz und Telekommunikationsgesetz
Straßengesetz für Baden Württemberg (StrG) Eine Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum ist eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Straße (Sondernutzung). Eine solche Sondernutzung bedarf nach § 16 (1) StrG der Erlaubnis der örtlich zuständigen Straßenbaubehörde. Zuwiderhandlungen stellen nach § 54 StrG eine Ordnungswidrigkeit dar und werden entsprechend geahndet.
Telekommunikationsgesetz (TKG) Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist nach § 127 (1) TKG die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.
Strafgesetzbuch (StGB) Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs wird nach § 315b StGB als Straftat behandelt und mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.