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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Verkehrswertgutachten

Sie wollen den Verkehrswert (Marktwert) für ein bebautes oder unbebautes Grundstück ermitteln lassen, dann können Sie den Gutachterausschuss mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragen. Auch freie Sachverständige können Verkehrswerte ermitteln.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verkehrswertermittlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen.

Der Verkehrswert des Objekts wird in einer nichtöffentlichen Sitzung von mindestens drei Gutachtern ermittelt. Grundlage sind insbesondere eine Ortsbesichtigung, alle wertrelevanten Tatsachen und Objektdaten, sowie die aus der Kaufpreissammlung abgeleiteten Bodenrichtwerte. Hierbei wird keine Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse genommen.


1. Antrag auf Verkehrswertgutachten

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.

2. Erforderliche Unterlagen

  • unbeglaubigter Grundbuchauszug neueren Datums (nicht älter als drei Monate)
    zu beantragen beim Amtsgericht Waiblingen, Grundbuchamt

  • Kopie des Energieausweises (soweit vorhanden)

  • bei vermieteten oder teilvermieteten Objekten Kopien der Mietverträge (Nettokaltmiete)

  • bei Eigentumswohnungen:
    • vollständige Teilungserklärung und evtl. Nachträge
    • Hausabrechnung des letzten Jahres vor dem Wertermittlungsstichtag
    • Beschlusssammlung

Sofern Sie nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, müssen Sie Ihre Antragsberechtigung darlegen (z.B. Vollmacht, Erbschein, Betreuerausweis).

3. Bearbeitungsdauer

Der Antrag wird erst bearbeitet, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Hierfür haben Sie bis zu 3 Monate Zeit, danach werden Ihnen die bis dahin eingereichten Unterlagen aus organisatorischen Gründen zu unserer Entlastung zurückgesandt.

Sobald der Antrag vollständig ist, müssen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Monaten rechnen.

4. Gebühren

Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Verkehrswert, den der Gutachterausschuss ermittelt hat. Diese können Sie dem Auszug aus der Gebührensatzung für die Erstattung von Gutachten entnehmen.

Sie müssen die Verkehrswertermittlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beantragen.

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