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Historische Leonberger Altstadt © Vilja Staudt
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Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegt das gewerbliche Halten von Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten, Spielgeräten und anderen Einrichtungen, die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (z. B. Billardtische, Darts, Tischfußball u. ä.) und das Vorführen von Sex- und Pornofilmen, auch mit Video- bzw. DVD Geräten zu gewerblichen Zwecken in Gaststätten, Spielhallen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
 
Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

 
Details entnehmen Sie bitte der
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leonberg vom 22.11.2011

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